Di, 28.05.2013Keine höheren Gebühren für Studenten aus anderen Bundesländern

Karlsruhe/Hannover/Bremen (epd). Die Bundesländer dürfen die Erhebung von Studiengebühren nicht vom Wohnort des Studenten abhängig machen. Studenten aus einem anderen Bundesland dürften nicht höher belastet werden als einheimische Studenten, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss vom 8. Mai 2013. Damit erklärten die Karlsruher Richter die «Landeskinderregelung» im früheren Bremischen Studienkontengesetz für verfassungswidrig. (AZ: 1 BvL 1/08).

Von den bundesweit rund 2,5 Millionen Studenten müssen derzeit nur noch Studierende in Niedersachsen und Bayern allgemeine Studiengebühren zahlen. Die Gebühren sind ein Auslaufmodell. Voraussichtlich 2014 sollen keine allgemeinen Studiengebühren mehr erhoben werden.

In Bremen galt zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Sommersemester 2010 eine Regelung, die Studenten ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte, so dass erst danach Studiengebühren fällig wurden. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung war jedoch ein Hauptwohnsitz im Bundesland Bremen. Auswärtige Studenten wurden dagegen bereits ab dem 3. Semester mit einer Studiengebühr in Höhe von 500 Euro pro Semester zur Kasse gebeten.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass damit die Studenten in ihrem Recht auf Berufsfreiheit und dem Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium verletzt werden. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der die Ungleichbehandlung rechtfertige, so das höchste deutsche Gericht.

Nach Angaben des Deutschen Studentenwerkes kommen auf das Land Bremen nun Rückforderungsansprüche zu. Alle Studenten, die zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Sommersemester 2010 im Land Bremen studiert, dort aber nicht ihren Hauptwohnsitz hatten, könnten die gezahlten Studiengebühren zurückfordern.

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