Mi, 14.11.2012Das Stichwort: Sterbehilfe

Hannover (epd). Unter Sterbehilfe werden Handlungen verstanden, die die Unterstützung im Sterbeprozess, aber auch aktive Tötung umfassen können. Unterschieden wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe sowie Hilfe zur Selbsttötung.

Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar. Ein Recht auf Suizid ist allerdings nicht anerkannt. Solange der Patient etwa ein tödliches Medikament selbst und aus freiem Willen einnimmt, bleibt der Helfer straffrei. Gewerbliche Vermittlung von Suizid-Hilfe soll nach dem Willen der Bundesregierung allerdings unter Strafe gestellt werden.

Unter aktiver Sterbehilfe wird die Tötung auf Verlangen verstanden. Sie ist in Deutschland verboten. Hat der Täter auf ernsten und ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen gehandelt, wird dies strafmildernd berücksichtigt. Die Tötung aus Mitleid wird im Strafgesetz nicht als entlastendes Moment genannt.

Als passive Sterbehilfe gelten der Verzicht auf oder das Reduzieren von lebensverlängernden Maßnahmen bei todkranken Patienten. Das kann etwa das Einstellen der künstlichen Beatmung sein. Dieses Sterben-Lassen ist auch bei nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn der Patient dies vorher geäußert oder veranlasst hat. Wenn keine Erklärung vorliegt, müssen Arzt und Betreuer den mutmaßlichen Willen des Kranken ermitteln und bei Uneinigkeit ein Vormundschaftsgericht eingeschalten.

Von indirekter Sterbehilfe wird gesprochen, wenn die ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation dazu führt, dass der Kranke schneller stirbt. Sie gilt als weitgehend zulässig.

Ein Sonderfall ist der ärztlich assistierte Suizid, also die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten. Das kann die Beschaffung eines tödlichen Medikaments oder die medizinische Begleitung und Überwachung eines Suizids umfassen. Die Bundesärztekammer hat Ärzten jede Hilfe zum Suizid in der Musterberufsordnung von 2011 verboten.

Das Berliner Verwaltungsgericht urteilte allerdings, dass ein solches Verbot nicht uneingeschränkt gelten kann - etwa wenn sich Arzt und Patient lange und gut kennen, der Patient unheilbar krank ist und der Arzt eine Schmerztherapie für nicht erfolgversprechend hält. In dem Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Sterbehilfe spiegelt sich dieses Urteil wider. Danach sollen Ärzte und Pflegekräfte dann straffrei bleiben, wenn sie eine enge Beziehung zu dem Patienten haben.

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