Do, 20.11.2008Das aktuelle Stichwort: Sterbehilfe

     Hannover (epd). Unter dem Begriff Sterbehilfe werden Handlungen verstanden, die die Unterstützung im Sterbeprozess aber auch aktive Tötung umfassen können. Unterschieden wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe sowie Hilfe zur Selbsttötung.
     Passive Sterbehilfe: Darunter wird der Verzicht oder die Begrenzung auf lebensverlängernde Maßnahmen bei todkranken Patienten verstanden. Dies kann etwa die Reduzierung oder das Einstellen der künstlichen Beatmung umfassen. Dieses Sterben-Lassen ist straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn die Einwilligung des Patienten vorliegt. Dies kann in Patientenverfügungen geschehen.
     Indirekte Sterbehilfe: Sie ist gegeben, wenn die ärztliche gebotene schmerzlindernde Medikation an Todkranke als unbeabsichtigte Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann. Sie gilt als weitgehend zulässig.
     Aktive Sterbehilfe: Im Unterschied zu Belgien und den Niederlanden ist Tötung auf Verlangen in Deutschland verboten. Hat der Täter auf ernstes und ausdrückliches Verlangen des Betroffenen gehandelt, wird dies strafmildernd berücksichtigt. Die Tötung aus Mitleid wird im Strafgesetz nicht als entlastendes Moment genannt.
     Hilfe zur Selbsttötung: Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar, ein Recht auf Suizid ist allerdings nicht anerkannt. Solange der Patient das tödliche Medikament selbst und aus freiem Willen einnimmt, bleibt der Helfer straflos. Ein Sonderfall ist der ärztlich assistierte Suizid. Darunter wird die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten verstanden. Dies kann die Beschaffung eines tödlichen Medikamentes oder die medizinische Begleitung und Überwachung eines Suizids umfassen. Bislang gilt ärztliche Beihilfe zum Suizid als unvereinbar mit dem ärztlichen Berufsverständnis.

Pressestelle

Kann die Pressestelle etwas für Sie tun? Hier finden Sie den Kontakt zu uns.