Di, 11.02.2014Bundesgerichtshof entscheidet in Bremer Fall über Elternunterhalt

Karlsruhe/Bremen (epd). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird am Mittwoch ein Grundsatzurteil zur Frage verkünden, unter welchen Voraussetzungen Eltern ihren Anspruch auf Unterhaltszahlungen verwirkt haben. Im konkreten Rechtsstreit lehnt es der erwachsene Sohn ab, Rechnungen für seinen Vater zu begleichen, der 27 Jahre lang den Kontakt mit ihm verweigert hatte. (AZ: XII ZB 607/12)

Der Vater aus Bremen war im Alter von 89 Jahren in ein Heim gezogen. Die Stadt kam zunächst für die Kosten auf, forderte aber nach dem Tod des Mannes 9.022 Euro vom Sohn zurück. Da der verstorbene Vater die Heimkosten nicht voll tragen konnte, müsse der Sohn diese nachzahlen, so das Sozialamt. Er sei schließlich nach dem Gesetz zum Elternunterhalt verpflichtet.

Doch der Sohn weigerte sich. Sein Vater habe nach dessen Scheidung im Jahr 1971 jeglichen Kontakt zu ihm bewusst abgebrochen. Selbst im 1998 verfassten Testament seines Vaters habe dieser festgelegt, dass der Sohn nur den «strengsten Pflichtteil» und nicht mehr erhalten solle. Damit habe der Vater seinen Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt, meinte der Sohn.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte am 25. Oktober 2012 entschieden, dass der Sohn unter solchen Umständen tatsächlich nicht zahlen muss. Denn der Vater habe mit seinem jahrelangen bewussten Kontaktabbruch sich «erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht». Der Sohn sei schwer gekränkt und verletzt worden.

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