Mi, 26.09.2012Bundesgericht: Keine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuer

Hannover/Leipzig (epd). Die Mitgliedschaft in einer der beiden großen Kirchen ist in Deutschland nur bei Zahlung von Kirchensteuern möglich. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig. Hintergrund des Urteils war ein Rechtsstreit im Erzbistum Freiburg (AZ: 6 C 7.12). Der Präsident des evangelischen Landeskirchenamtes in Hannover, Burkhard Guntau, begrüßte das Urteil.

Der pensionierte Freiburger Hochschulprofessor Hartmut Zapp hatte 2007 seinen Austritt aus der katholischen Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts erklärt und zahlte seitdem keine Kirchensteuern mehr. Der Kirchenrechtler betrachtete sich aber weiter als Mitglied der Glaubensgemeinschaft. Dagegen klagte das Erzbistum und bekam jetzt Recht.

Wie der Kirchenjurist Guntau erläuterte, ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gesetzlich eindeutig geregelt: Sie ende mit dem Wirksamwerden einer zulässigen Austrittserklärung. Wer austrete, habe keinen Anspruch mehr auf kirchliche Amtshandlungen und dürfe keine kirchlichen Ämter mehr wahrnehmen, etwa als Kirchenvorsteher oder als Pate bei einer Taufe. Mit dem Austritt falle die Pflicht zur Kirchensteuer weg.

Guntau betonte, dass bei einem Kirchenaustritt die Taufe nach evangelischem Verständnis erhalten bleibe. Auch das Band zwischen dem Getauften und Gott ende nicht. Außerdem gelte weiter die Einladung zum Gottesdienst und zum seelsorgerlichen Gespräch, um wieder in die Gemeinschaft der Kirche zurückzukehren.

«Wir sind dankbar dafür, dass unsere Mitglieder uns finanziell durch ihre Mitgliedsbeiträge unterstützen, die in Deutschland die Form der Kirchensteuer haben», betonte Guntau.

Zapp hatte mit seiner Klage in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Freiburg recht bekommen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschied hingegen, dass es keinen teilweisen Kirchenaustritt geben kann. Diese Auffassung wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Urteil wurde mit Spannung erwartet, da ein gegenteiliger Ausgang des Verfahrens das System der Kirchensteuer in Deutschland möglicherweise erschüttert hätte.


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